Nach dem österreichischen Eherecht müssen für eine Ehescheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
Der andere Ehegatte hat schuldhaft (i) eine schwere Eheverfehlung begangen, (ii) ein ehrloses Verhalten oder (iii) ein unsittliches Verhalten gesetzt.
Aufgrund der Eheverfehlung oder des Verhaltens eines Ehegatten wurde die Ehe tief zerrüttet.
Aufgrund der Zerrüttung der Ehe ist davon auszugehen, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.
Sofern sich die Ehegatten bei der Schuldfrage nicht einig sind, wird das Verschulden an der Ehescheidung in einem „strittigen“ Ehescheidungsverfahren erörtert. Das Urteil am Ende dieses Verfahrens enthält einen Verschuldensausspruch.
Die Rechtsfolgen des Verschuldensausspruchs scheinen auf den ersten Blick überschaubar zu sein, doch der Schein trügt. Der Verschuldensausspruch ist nämlich entscheidend für die Frage, ob ein Ehegatte seinem dann Ex-Ehegatten einen nachehelichen Unterhalt schuldet.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch erlischt in vielen Fällen erst mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten und beträgt bis zu 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Eine Deckelung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Der Unterhaltsanspruch ist immer im Verhältnis zum tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu bewerten.
Die wichtigste Frage in diesem Zusammenhang ist naturgemäß, wie ein Verschuldensausspruch verhindert werden kann. Grundsätzlich wird im Ehescheidungsverfahren der Zerrüttungszeitpunkt ermittelt. Der Zerrüttungszeitpunkt ist der Moment, an dem die Ehe objektiv beendet ist und dieser Zustand zumindest einem der Ehegatten bewusst ist. Hat das Verhalten eines Ehegatten zur objektiven Zerrüttung der Ehe geführt, so trifft diesen das Verschulden.
Schwere Eheverfehlungen sind das Verhalten eines Ehegatten, welche jedenfalls zu einer objektiven Zerrüttung der Ehe führen. Das Gesetz nennt hier beispielhaft Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid (Psychoterror, psychischer Druck, Beschimpfungen, etc.). Es ist daher jeder Ehegatte gut beraten, Eheverfehlungen hintanzuhalten.
Sollten von beiden Ehegatten Eheverfehlungen gesetzt worden sein (z.B.: gegenseitiges Beschimpfen), kann der Urteilsausspruch auch ein gleichteiliges oder überwiegendes Verschulden feststellen. Beim überwiegenden Verschulden sind die Rechtsfolgen ident mit dem alleinigen Verschulden. Beim gleichteiligen Verschulden entfällt der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Konnte vom Gericht kein Verschulden festgestellt werden, wird die Klage abgewiesen. Die Ehe und alle Rechtsverpflichtungen daraus sind dadurch nach wie vor gültig – ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist somit ausgeschlossen.
Für den Fall, dass es für Sie unklar sein sollte, ob Ihr Ehegatte oder Sie eine (schwere) Eheverfehlung gesetzt hat bzw. haben oder aus anderen Gründen eine Ehescheidung möchten, beraten wir Sie gerne in unserer Kanzlei.
Team: Familienrecht