Update zur COVID-19 bedingten Mietzinsbefreiung: Der Fixkostenzuschuss gehört dem Mieter
20. Januar 2022
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass der Mieter eines Geschäftslokals, das wegen des Lockdowns nutzlos wurde, für die Dauer des Lockdowns von der Zahlung des Mietzinses befreit ist (3 Ob 184/21m). In dieser Entscheidung nahm der OGH aber erstmals zur Frage Stellung, ob der Fixkostenzuschuss beim Mieter verbleibt oder dem Vermieter herauszugeben ist.
Der OGH untersuchte die Richtlinien, die dem Fixkostenzuschuss I zugrunde gelegen sind. Nach Punkt 1.1 der Richtlinien sollen die Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen dienen. Der OGH hielt ferner fest, dass nach der Richtlinie die Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben müssen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
Eine Verpflichtung des Mieters, die staatlichen Unterstützungen an den Vermieter herauszugeben, wurde in den Richtlinien hingegen nicht statuiert. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich auch nach Auffassung des OGH um keine Zuwendung, die dazu gedacht war, den gesetzlichen Mietzinsentfall der Geschäftsraumvermieter wettzumachen. Der Fixkostenzuschuss verbleibt damit endgültig beim Mieter und muss nicht an den Vermieter herausgegeben werden.
Der OGH sieht sich im Übrigen auch darin bestätigt, dass die Richtlinien bestimmen, dass eine Verpflichtung, den Schaden möglichst zu minimieren, (nur) gegenüber der Förderstelle besteht. Das bedeutet nach Ansicht des OGH aber, dass vielmehr der Mieter verpflichtet ist, die ihm zustehende Mietzinsminderung infolge des COVID-19 bedingten Lockdowns gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Unterlässt dies der Mieter, könnte die Förderstelle nach einer Kontrolle eine (teilweise) Rückzahlung verlangen.