Die COVID-19 Pandemie hat den Arbeitsmarkt hart getroffen. Auch derzeit befinden sich tausende Menschen in COVID-19-Kurzarbeit. Der Oberste Gerichtshof veröffentlichte nunmehr erstmalig eine Entscheidung zur Frage, ob der Arbeitnehmer während der COVID-19-Kurzarbeit vor Kündigungen geschützt ist (OGH 8 ObA 48/21y).
Zum Sachverhalt
Dem Anlassfall lag ein Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde. Der Arbeitnehmer weigerte sich, binnen der vom Arbeitgeber gesetzten Frist die Unterlagen für die COVID-19-Kurzarbeit zu unterfertigen. Die Gesprächsbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war zu diesem Zeitpunkt bereits erschüttert. So hat der Arbeitnehmer immer wieder Äußerungen getätigt, die der Arbeitgeber als Vorwurf, Bloßstellung und Quertreiben gegen seine Maßnahmen auffasste.
Aufgrund der erschütterten Gesprächsbasis kündigte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer und stellte ihn für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei. Der Kläger begehrte daraufhin die Bezahlung seines Gleitzeitguthabens, eine Kündigungsentschädigung und einen Ersatz für den nicht verbrauchten Urlaub.
Zur rechtlichen Beurteilung
Vor dem Obersten Gerichtshof war nur mehr strittig, ob dem klagenden (Ex-) Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Kündigung durch den Arbeitsgeber zusteht. Der Kläger stützte sich dabei auf die vom Arbeitgeber mit dem AMS abgeschlossene Vereinbarung zur COVID-19-Kurzarbeit, der zufolge der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu halten.
Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung die Auffassung, dass die COVID-19-Kurzarbeit das Ziel verfolgt, die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter aufrecht zu erhalten. Dies soll dadurch bewirkt werden, dass die pandemiebedingten finanziellen Einbußen auf Arbeitgeberseite durch Verringerung der Kosten ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie hat sich aber nicht zum Ziel gesetzt, die einzelnen Beschäftigten vor einer Kündigung zu schützen. Vor diesem Hintergrund steht dem klagenden (Ex-) Arbeitnehmer keine Entschädigung für die Kündigung zu.
Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass ein Arbeitnehmer auch während der COVID-19-Kurzarbeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen und –termine gekündigt werden kann.
Ob die COVID-19 Kurzarbeitsvereinbarung überhaupt Schutzwirkung zugunsten Arbeitnehmer entfaltet, die – wie hier der Kläger – an der Kurzarbeit selbst gar nicht teilgenommen haben, ließ der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall – mangels Relevanz – ungeklärt.