Mit der „Flexible Company“, kurz „FlexCo“ (zu Deutsch: Flexible Kapitalgesellschaft, kurz FlexKapG), kennt das österreichische Gesellschaftsrecht seit 01.01.2024 eine neue Gesellschaftsform. Diese Gesellschaftsform soll nicht nur für Erleichterungen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften sorgen; der Gesetzgeber versuchte auch Beteiligungen an einer solchen FlexCo zu vereinfachen.
Bisher betrug das gesetzliche Mindeststammkapital bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) € 35.000,00. Mit der FlexCo wurde das Mindeststammkapital auf € 10.000,00 herabgesetzt, wobei ein Betrag von zumindest € 5.000,00 bar einzubezahlen ist. Diese Regelung ähnelt zwar der bisher bekannten gründungsprivilegierten GmbH; im Unterschied zur gründungsprivilegierten GmbH ist diese Regelung jedoch nicht auf 10 Jahre beschränkt.
Bei der GmbH beträgt die gesetzliche Mindeststammeinlage € 70,00. Um Beteiligungen im geringeren Ausmaß zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Mindeststammeinlage bei der FlexCo mit € 1,00 festgesetzt.
Während das bisherige GmbH-Gesetz nur dann eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter vorsah, wenn alle Gesellschafter diese Art der Stimmabgabe zugestimmt hatten, kann im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo von Beginn an vorgesehen werden, dass eine schriftliche Stimmabgabe auch dann zulässig ist, wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen. Damit entschied sich der Gesetzgeber für eine effizientere Stimmabgabe; wichtig ist nur, dass allen Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Stimme abzugeben.
Bei einer GmbH wurde bis dato eine uneinheitliche Stimmabgabe in aller Regel für unzulässig gewertet. Pro Geschäftsanteil konnte daher nur eine einheitliche Stimme abgegeben werden. Mit der FlexCo wird nun der Tatsache Rechnung getragen, dass es auch innerhalb eines Geschäftsanteils unterschiedliche Meinungen geben kann; uneinheitliche Stimmabgaben sind nun zulässig. Der Gesetzgeber hatte hier vor allem Unterbeteiligungen, allen voran in Form von treuhändigen Beteiligungen, vor Augen.
Ein Kernanliegen der FlexCo war zudem die Vereinfachung von Beteiligungen. Während bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen Notariatsaktspflicht besteht, reicht bei Beteiligungen an einer FlexCo eine einfache Übertragungsurkunde, die beispielsweise von einem Rechtsanwalt ausgefertigt wird. Die zwingende Beiziehung eines Notars ist damit nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Übernahme von Anteilen bei einer Kapitalerhöhung oder bei der Ausübung eines Bezugsrechts.
Für Jungunternehmer und Start-ups wurde mit der FlexCo somit eine Gesellschaftsform geschaffen, die im Vergleich zur GmbH nicht nur viel moderner klingt, sondern auch einige Erleichterungen mit sich bringt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Neugründung oder Neustrukturierung Ihrer Unternehmung.